Satzung des Ehrenfelder Verein für Arbeit und Qualifizierung (EVA) e.V.

    § 1 Name und Sitz des Vereins

    (1) Der Verein trägt den Namen „Ehrenfelder Verein für Arbeit und Qualifizierung (EVA) e.V. “.

    (2) Sitz des Vereins ist Köln.

    (3) Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln.

    § 2 Zweck des Vereins

    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    (2) Zweck des Vereins ist die Erziehung und Berufsbildung, die Jugendpflege und Jugendfürsorge sowie die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur zu fördern und bedürftigen Personen, insbesondere in wirtschaftlichen und seelischen Notlagen durch psychosoziale Betreuung, Beratung und Einzelfallhilfe beizustehen.

    (3) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb von gemeinnützigen Gesellschaften, die dem Zweck des Vereins verpflichtet sind.

    (4) In der Durchführung und Förderung seiner Aufgaben orientiert sich der Verein an dem Statut der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln e.V., deren korporatives Mitglied der Verein ist.

     

    § 3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung

    (1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

    (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

    (4) Vorstands- oder Beiratsmitglieder sowie andere ehrenamtliche Mitarbeitende und Arbeitnehmende des Vereins haben Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, insbesondere Reisekosten und sonstige Auslagen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, soweit Art und Höhe solcher Auslagenerstattungen durch Vorstandsbeschluss geregelt sind. Für ehrenamtlich Tätige kann durch Vorstandsbeschluss auch eine entsprechende jährliche Aufwandspauschale festgesetzt werden. Ein solcher Vorstandsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung, wenn der Jahresbeitrag der Aufwandspauschale den steuerfreien Höchstbetrag im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG überschreitet.

     

    § 4 Vermögensbindung

    (1) Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln, welche das Vermögen für steuerbegünstigte, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    (2) Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.

    § 5 Geschäftsjahr

    1. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
    2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

    § 6 Mitgliedschaft

    (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personengesellschaft sein, die die Zwecke des Vereins fördert.

    (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag an den/die Vorsitzende/n oder den/die erste/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen. Im Übrigen können in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitglieder ernannt werden.

    (3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person oder Personengesellschaft.

    (4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden oder dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden. Er kann nur zum Ende eines Quartals erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss.

    (5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.

    (6) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein vereinsschädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.

    § 7 Mitgliedsbeitrag

    (1) Von den Mitgliedern können Jahresbeiträge erhoben werden. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.

    (2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

    (3) Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften soll sich der Mitgliedsbeitrag an der Größe (Arbeitnehmer, Umsatz) der juristischen Person oder Personengesellschaft orientieren.

    (4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

    § 8 Organe

    Organe des Vereins sind

    1. die Mitgliederversammlung und
    2. der Vorstand.

    § 9 Mitgliederversammlung

    (1) Der/die Vorsitzende oder bei Abwesenheit der/die erste stellvertretende Vorsitzende oder der/die zweite stellvertretende Vorsitzende beruft innerhalb von neun Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

    (2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich bei dem/der Vorsitzenden oder dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden beantragt. Über die Aufnahme von Ergänzungen in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung. Über Anträge auf Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden. Es sei denn, dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung angesetzt wird, bei der die Einladungsform von Abs.1 einzuhalten ist.

    (3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Ist diese/r nicht anwesend, von dem/der ersten stellevertretenden Vorsitzenden, wenn auch diese/r nicht anwesend ist, von dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, oder, wenn dieser nicht anwesend ist von einem anderen Vorstand. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in aus ihrer Mitte.

    (4) In der ordentlichen Mitgliederversammlung gibt der/die Vorsitzende oder der/die erste stellvertretende Vorsitzende den Geschäftsbericht ab. Der/die Schatzmeister/in legt Rechnung über das vergangene Wirtschafsjahr und berichtet über die wirtschaftliche Entwicklung und Besonderheiten im laufenden Jahr.

    (5) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl des Vorstandes;
    • Wahl der Kassenprüfer/innen;
    • Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;
    • Entlastung des Vorstandes;
    • Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
    • Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen;
    • Satzungsänderungen;
    • Auflösung des Vereins.

    (6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen von anwesenden, ordnungsgemäß vertretenden Mitgliedern. Lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit. Die Art der Abstimmung wird durch die Versammlungsleitung festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

    (7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmenden beschlussfähig. Lediglich bei Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch andere Mitglieder schriftlich bevollmächtigten lassen.

    (8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.

    (9) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen. Die Kassenprüfer/innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

    (10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.  

    § 10 Vorstand 

    (1) Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, dem/der ersten Stellvertreter/in, dem/der zweiten Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in und drei Beisitzer/innen. Der/die Vorsitzende, der/die erste Stellvertreter/in und der/die Schatzmeisterin bilden das Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB.

    (2) Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

    (3) Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind grundsätzlich anzuwenden. Geheime Wahl ist durchzuführen, wenn mindestens fünf Mitglieder geheime Wahl beantragen. Die offene Wahl ist möglich. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

    (4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

    (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

    (6) Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von zwei Wochen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den/die Vorsitzenden oder durch den/die erste/n Stellvertreter/in und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich oder elektronisch (E-Mail) zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens 6 Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist durch den/die Vorsitzende/n nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Vorstände zu übermitteln.

    (7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    • Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;
    • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

    (8) Der Vorstand gemäß § 26 BGB vertritt den Verein in den Organen von Beteiligungsgesellschaften.

    (9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem/der Vorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der/die Vorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden der Stichentscheid zu. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als „der Vorstand“ im Sinne dieser Satzung.

    (10) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

    (11) Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden.

    § 11 Beirat

    (1) Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat soll aus fünf Mitgliedern bestehen.

    (2) Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins. Die Aufgaben des Beirates sollen in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Die Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu verabschieden.

    (3) Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für jeweils vier Jahre berufen.

    § 12 Sitzungsberichte

    (1) Über die Vorstands- und Beiratssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, welche von den Versammlungsleitern und den Schriftführern zu unterzeichnen und geordnet aufzubewahren sind.

    (2) Die Niederschriften sind den jeweiligen Gremienmitgliedern schriftlich oder elektronisch (E-Mail) zuzustellen.

    § 13 Auflösung

    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die erste Stellvertreter/in des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

     

     

    Stand 09.11.2021